Benutzerordnung der FDÖP
1. Die Bibliotheks- und Archivbestände sowie die Einrichtung des Literatur-Informationsdienstes der "Forschungsstelle und des Dokumentationszentrums für österreichische Philosophie" (FDÖP) können für wissenschaftliche oder literarische Arbeiten und Studien kostenlos benutzt werden.
2. Jeder Benutzer hat sich beim ersten und bei jedem weiteren Besuch in das Benutzerbuch einzutragen, womit er sich zugleich verpflichtet, die Benutzerordnung der FDÖP einzuhalten.
3. Aufträge für den Literatur-Informationsdienst sind auf den dafür vorgesehenen Formblättern anzumelden. Literaturnachweise, die durch die Abfrage der Philosophie-Datenbank gewonnen werden, können dem Benutzer in Form eines Computer-Ausdruckes ausgefolgt werden.
4. Die Bibliothek der FDÖP ist eine Präsenzbibliothek, deren Bestände im Bibliotheksraum frei zugänglich sind. Eine Entlehnung bzw. Benützung der Literatur außerhalb des Hauses ist grundsätzlich nicht möglich.
5. Handschriften, Typoskripte und alle sonstigen Archivbestände, die durch Kataloge und Verzeichnisse ausgewiesen sind, werden mit den aufliegenden Leihscheinen bestellt und dürfen nur von den dafür befugten Mitarbeitern der FDÖP ausgegeben werden. Sie sind sorgfältig und schonend zu behandeln und in der vorgegebenen Ordnung zu retournieren. Sämtliche Archivalien dürfen nur innerhalb der Räumlichkeiten der FÖP benützt werden.
6. In besonderen Fällen können Archivalien für Einsicht und Auswertung gesperrt sein oder nur mit bestimmten Einschränkungen benützt werden.
7. Die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Archivalien schließt nicht die Genehmigung zu deren Veröffentlichung ein. Diese muß vielmehr in jedem Fall gesondert eingeholt werden. Bei Archivalien, die unter Urheberrechtsschutz stehen, muß zur Veröffentlichung eine Genehmigung des Autors, seiner Erben oder des Rechtsnachfolgers vorliegen. Der Benutzer trägt selbst die Verantwortung für die Wahrung dieser Rechte. Er verpflichtet sich, von allen Veröffentlichungen, in denen er Material aus dem Archiv des FDÖP ausgewertet hat, sogleich nach dem Erscheinen ein Belegexemplar der FDÖP zuzustellen. In der Veröffentlichung muß die FDÖP als Besitzer bzw. Verwahrungsort der Archivalien erwähnt werden.
8. Das Kopieren von eingesehenen Archivalien kann grundsätzlich nur für Einzelstücke und gegen Entrichtung eines Unkostenbeitrages gewährt werden. Solche Kopien sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen nur zum angegebenen Zweck (unter besonderer Beachtung der in Pkt. 6 angeführten Bedingungen) ausgewertet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Letzte Bearbeitung: 25.9.1999
Zurück zum Beginn